Vielmehr hätte die erste Akontozahlung innerhalb von rund 1 Monat nach dem Urteil des Bundesgerichts, das heisst spätestens ab 1. September 2002, erfolgen sollen. Indem die Versicherung E. die erste Akontozahlung erst am 9. Januar 2003 und damit rund ein halbes Jahr nach Feststehen der Haftung leistete, wurde die Erledigung des Regressanspruchs im Sinne der Vereinbarung 2 mutwillig verzögert. Die Angemessenheit der Akontozahlungen beurteilt sich gemäss der Vereinbarung 2 nach der Höhe der bereits erbrachten Sozialversicherungsleistungen und danach, ob der Haftpflichtige vollen oder lediglich ermässigten Schadenersatz schuldet. Eine Akontozahlung soll nur gefordert werden, wenn