Das Obergericht erachtet es als legitim, von den offiziellen Verteidigungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und diese auszuschöpfen. Das bedeutet, dass die Haftung der Berufungsbeklagten und ihrer Haftpflichtversicherung spätestens mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2002 betreffend die Genugtuungsklage feststand (BGE 131 III 12 E. 9.4). Für das Obergericht gibt es also – entgegen der Vorinstanz – keinen Grund, den Abschreibungsbeschluss im Verfahren betreffend den Direktschaden abzuwarten. Vielmehr hätte die erste Akontozahlung innerhalb von rund 1 Monat nach dem Urteil des Bundesgerichts, das heisst spätestens ab 1. September 2002, erfolgen sollen.