Auf die dagegen erhobene Berufung trat das Bundesgericht am 16. Juli 2002 nicht ein und wies die gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat. Dabei prüften die kantonalen Instanzen die Haftungsfrage und sämtliche dagegen erhobenen Einwände mit voller Kognition (aArt. 268 und 271 Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A. Rh. [bGS 231.1]). Das Obergericht erachtet es als legitim, von den offiziellen Verteidigungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und diese auszuschöpfen.