tig. Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden hiess die Genugtuungsklage von C. gegen die B. AG mit Urteil vom 23. Oktober 2000 gut und verpflichtete die Berufungsbeklagte dem Kläger Fr. 120‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Oktober 1993 zu bezahlen. Die dagegen erhobene Appellation wies das Obergericht mit Urteil vom 25. September 2001 ab und bestätigte die vorinstanzliche Erkenntnis. Auf die dagegen erhobene Berufung trat das Bundesgericht am 16. Juli 2002 nicht ein und wies die gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat.