Mutwillige Verzögerung bzw. Angemessenheit der Akontozahlungen Die Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinbarung 2, dass keine mutwillige Verzögerung herbeigeführt wird und angemessene Akontozahlungen geleistet werden, müssen nach dem Wortlaut kumulativ vorliegen (Urteil BG ZH vom 1. Februar 2013, E. 5). Dies ist zwischen den Parteien nicht strit-