Definitionsgemäss (vgl. E. 1.5.1) handelt es sich dabei aber um Schadens- bzw. Regresszinsen. Dasselbe lässt sich den Aussagen von Weber/Schaetzle (Weber/Schaetzle, Zeit ist Geld oder der unterschätzte Einfluss des Rechnungstages auf die Schadensberechnung, in Haftung und Versicherung [HAVE] 2 [2004], S. 99) entnehmen, welche mit Verweis auf die Vereinbarung 2 HMV- BSV ausführen: „Spiegelbildlich beginnt ab Auszahlung und im Umfang der 77 B. Gerichtsentscheide 3682