45/46 OR) spricht im Zusammenhang mit der Vereinbarung 2 von Regress- bzw. Schadenszinsen und nicht von Verzugszinsen. In den Ausführungen auf der Homepage des Schweizerischen Versicherungsverbands (http://www.svv.ch/de/politik-und-recht/recht/abkommen-zur- schadenregulierung/vereinbarung/vereinbarung) wird zwar von „Verzugszinsen“ gesprochen, aus dem Text geht aber mit aller Deutlichkeit hervor, dass es um die Zinsen während laufender Abwicklungsverhandlungen geht, das heisst, um solche, die vom Datum des Ereignisses bis zur Auszahlung von Schadenersatz auflaufen. Definitionsgemäss (vgl. E. 1.5.1) handelt es sich dabei aber um Schadens- bzw. Regresszinsen.