Kommt hinzu, dass die Berufungsbeklagte einen Zinsanspruch der Berufungsklägerin umfassend bestritten hat. Den Ausführungen der Vorinstanz zur Anwendbarkeit der Vereinbarung 2 HMV- BSV kann das Obergericht sich daher vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden. Aus Sicht des Obergerichts sind folgende Ergänzungen anzubringen: Auch Hardy Landolt (a.a.O., N 211 der Vorbemerkungen zu Art. 45/46 OR) spricht im Zusammenhang mit der Vereinbarung 2 von Regress- bzw. Schadenszinsen und nicht von Verzugszinsen.