Mithin hat das Kantonsgericht zu Recht eine objektive Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip vorgenommen. Daraus folgt weiter, dass es bei der Auslegung der Vereinbarung 2 – konkret ob die Vereinbarung sich auf Schadens- bzw. Regresszinsen oder Verzugszinsen bezieht – um eine Rechtsfrage geht und die Berufungsklägerin aus der angeblich fehlenden Bestreitung durch die Berufungsbeklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Kommt hinzu, dass die Berufungsbeklagte einen Zinsanspruch der Berufungsklägerin umfassend bestritten hat.