1.6 Beurteilung 1.6.1 Anwendbarkeit der Vereinbarung 2 Bei der Vereinbarung 1 geht das Bundesgericht (Urteil 2C_1087/2013, E. 3.3 m.w.H.) von einem bundesrechtlichen Vertrag (gestützt auf aArt. 52 ter IVG i.V.m. aArt. 48 ff. AHVG) aus und wendet für die Auslegung folgende Grundsätze an: Was die Parteien beim Vertragsabschluss gewusst, gewollt oder tatsächlich verstanden haben, ist Tatfrage; die tatsächliche Ermittlung des subjektiven Parteiwillens (subjektive Vertragsauslegung) beruht auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung nur in den Schranken von Art. 105 BGG zugänglich ist.