Das Bezirksgericht Luzern entschied mit Urteil vom 12. März 2013 in Erwägung 12.2.4, dass die Vereinbarung nur den Verzugszins zum Inhalt habe, weswegen sie nicht auf den Schadenszins anwendbar sei. Im Urteil vom 1. Februar 2013 vertrat das Bezirksgericht Zürich in Erwägung 4 eine andere Ansicht und wandte die Vereinbarung an, allerdings mit der Begründung, die Behauptung, die Vereinbarung beziehe sich entgegen ihrem Wortlaut auch auf Schadenszinsen, sei unbestritten geblieben. Gemäss Hardy Landolt werden in der Praxis Regresszinsen nur eingefordert, wenn keine genügenden Akontozahlungen geleistet wurden (Hardy Landolt, a.a.O., N 211 der Vorbemerkungen zu Art. 45/46 OR).