Der Schadenszinsanspruch geht im selben Zeitpunkt wie der kongruente Schadensposten auf den regressberechtigten Versicherer über, da es ein akzessorisches Nebenrecht ist. Der Regresszins ist folglich das Korrelat zum Schadenszins (Hardy Landolt, Art. 45-49 OR, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 2007, N 210 der Vorbemerkungen zu Art. 45/46 OR). Vom Schadenszins zu unterscheiden ist der Verzugszins. Verzugszins ist erst ab dem Rechnungs- bzw. Urteilstag geschuldet und setzt eine Mahnung voraus (Hardy Landolt, a.a.O., N 207 der Vorbemerkungen zu Art. 45/46 OR).