wäre (BGE 131 III 12 E. 9.1). Er ist vom Datum des Ereignisses an bis zur Auszahlung des Schadenersatzes zu bezahlen. Er beträgt 5 % pro Jahr, wobei im Einzelfall ein höherer Zins gerechtfertigt sein kann (Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, § 6 Rz. 1381 f. m.w.H.). Der Rechnungstag wird vom Gericht bestimmt. Meistens ist das Urteilsdatum massgebend. Soweit ein Regressrecht besteht, geht der Ersatzanspruch des Geschädigten auf die Versicherung über. Der Schadenszinsanspruch geht im selben Zeitpunkt wie der kongruente Schadensposten auf den regressberechtigten Versicherer über, da es ein akzessorisches Nebenrecht ist.