3. Will der Haftpflichtversicherer dem Begehren auf Leistung einer Akontozahlung unter Berufung auf das dem Geschädigten zustehende Quotenvorrecht nicht stattgeben, so hat er seine Stellungnahme aufgrund der konkreten Zahlen zu begründen. Dabei ist zu beachten, dass sich das Quotenvorrecht separat im Rahmen der „Leistungen gleicher Art“ (Art. 48quinquies AHVG, Art. 52 Abs. 2 IVG) ermittelt. 4. Die vorliegende Vereinbarung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Sie findet auch auf Regressansprüche aus Unfällen, die sich vor ihrem Inkrafttreten zugetragen haben, Anwendung.