Eine Akontozahlung soll nur gefordert werden, wenn seitens der AHV bzw. IV bereits Versicherungsleistungen von jeweils Fr. 20‘000.00 aufgewendet wurden und die haftpflichtrechtliche Schadenersatzquote auf erstes Ansehen hin und ohne Präjudiz für die endgültige Quote nicht weniger als 50 % beträgt. 3. Will der Haftpflichtversicherer dem Begehren auf Leistung einer Akontozahlung unter Berufung auf das dem Geschädigten zustehende Quotenvorrecht nicht stattgeben, so hat er seine Stellungnahme aufgrund der konkreten Zahlen zu begründen.