Die Angemessenheit der Akontozahlung im Sinne von Ziff. 1 beurteilt sich nach der Höhe der bereits erbrachten Sozialversicherungsleistungen und danach, ob der Haftpflichtige vollen oder lediglich ermässigten Schadenersatz schuldet. Eine Akontozahlung soll nur gefordert werden, wenn seitens der AHV bzw. IV bereits Versicherungsleistungen von jeweils Fr. 20‘000.00 aufgewendet wurden und die haftpflichtrechtliche Schadenersatzquote auf erstes Ansehen hin und ohne Präjudiz für die endgültige Quote nicht weniger als 50 % beträgt.