1.2 […] 1.3 […] 1.4 Die Vereinbarung 2 HMV-BSV hat folgenden Wortlaut: „1. Die Organe von AHV und IV verzichten darauf, im Zusammenhang mit Regressforderungen Verzugszins geltend zu machen, sofern – der Haftpflichtversicherer des Regressaten die Erledigung nicht mutwillig verzögert, – der Haftpflichtversicherer des Regressaten angemessene Akontozahlungen leistet. 2. Die Angemessenheit der Akontozahlung im Sinne von Ziff.