Appenzell Ausserrhoden habe das Verfahren mit Beschluss vom 9. September 2004 abgeschrieben. Gemäss geltender Praxis habe der Versicherung E. nicht zugemutet werden können, vorher für den Schaden aufzukommen, weil die Haftung erst in diesem Zeitpunkt klar gewesen sei. Eine erste Zahlung über Fr. 250'000.00 sei am 9. Januar 2003 ergangen, eine zweite über Fr. 100‘000.00 am 2. April 2003. Von einer mutwilli- 74 B. Gerichtsentscheide 3682