Die Vereinbarung 2 sei logischerweise anwendbar. Es sei unbestritten, dass kein Regresszins geleistet werden müsse, wenn keine mutwillige Verzögerung der Schadenserledigung und angemessene Akontozahlungen durch die Haftpflichtversicherung vorliegen würden. Vorliegend hätten der Geschädigte und die Berufungsbeklagte am 25. Juni 2004 / 6. Juli 2004 in Bezug auf den Direktschaden eine Vereinbarung geschlossen. Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden habe das Verfahren mit Beschluss vom 9. September 2004 abgeschrieben.