Es könne daher im Abkommen nur um die Zeit während der Schadensregulation gehen. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen habe im Schreiben vom 21. August 1996 den Begriff des Schadenszinses in Verbindung mit dem Abkommen verwendet. In anderen Schreiben habe sie zwar von Verzugszins gesprochen, jedoch angedroht, diesen seit der Regressankündigung zu veranschlagen. Somit könne vorliegend nur die Geltendmachung von Regresszins gemeint sein. Die Vereinbarung 2 sei logischerweise anwendbar.