Sie verkenne dabei, dass die Vereinbarung nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen sei. Durch die Verknüpfung mit den Akontozahlungen werde ersichtlich, dass Zinszahlungen zwischen dem Ereignis und dem Datum der Rechnungstellung bzw. Urteilsfällung gemeint seien. Würde das Abkommen auf Verzugszinsen angewandt werden, wären die Akontozahlungen erst nach einem Urteil zu leisten, da Verzugszinsen definitionsgemäss erst nach einem Urteil anfallen würden. Ausserdem könne wegen Akontozahlungen vor einem allfälligen Urteil nicht auf Zinsen verzichtet werden, welche erst nach der Entscheidfällung entstünden. Es könne daher im Abkommen nur um die Zeit während der Schadensregulation gehen.