Aus den Erwägungen: 1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Anwendbarkeit der Vereinbarung 2 zwischen der Schweizerischen Vereinigung der Haftpflicht- und Motorfahr- zeug-Versicherer (HMV) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vom 13. Januar 1982 betreffend Verzicht auf die Geltendmachung von Verzugszins und Leistung von Akontozahlungen (nachfolgend: Vereinbarung 2 HMV-BSV) werde von der Berufungsklägerin bestritten. Sie verkenne dabei, dass die Vereinbarung nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen sei.