B. Gerichtsentscheide 3682 3682 Abgrenzung Schadens- bzw. Regresszinsen und Verzugszinsen im Haft- pflichtrecht (Art. 45/46 OR); Anwendbarkeit der Vereinbarung 2 HMV- BSV. Die Vereinbarung 2 HMV-BSV bezieht sich – über den Wortlaut hinaus – auch auf Schadens- bzw. Regresszinsen. Mutwillige Verzögerung bzw. Angemessenheit der Akontozahlungen gemäss der Vereinbarung 2 HMV-BSV. Aus den Erwägungen: 1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Anwendbarkeit der Vereinbarung 2 zwischen der Schweizerischen Vereinigung der Haftpflicht- und Motorfahr- zeug-Versicherer (HMV) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vom 13. Januar 1982 betreffend Verzicht auf die Geltendmachung von Ver- zugszins und Leistung von Akontozahlungen (nachfolgend: Vereinbarung 2 HMV-BSV) werde von der Berufungsklägerin bestritten. Sie verkenne dabei, dass die Vereinbarung nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen sei. Durch die Verknüpfung mit den Akontozahlungen werde ersichtlich, dass Zinszahlungen zwischen dem Ereignis und dem Datum der Rechnungstellung bzw. Urteilsfäl- lung gemeint seien. Würde das Abkommen auf Verzugszinsen angewandt werden, wären die Akontozahlungen erst nach einem Urteil zu leisten, da Verzugszinsen definitionsgemäss erst nach einem Urteil anfallen würden. Ausserdem könne wegen Akontozahlungen vor einem allfälligen Urteil nicht auf Zinsen verzichtet werden, welche erst nach der Entscheidfällung entstün- den. Es könne daher im Abkommen nur um die Zeit während der Schadens- regulation gehen. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen habe im Schreiben vom 21. August 1996 den Begriff des Schadenszinses in Ver- bindung mit dem Abkommen verwendet. In anderen Schreiben habe sie zwar von Verzugszins gesprochen, jedoch angedroht, diesen seit der Regressan- kündigung zu veranschlagen. Somit könne vorliegend nur die Geltendma- chung von Regresszins gemeint sein. Die Vereinbarung 2 sei logischerweise anwendbar. Es sei unbestritten, dass kein Regresszins geleistet werden müsse, wenn keine mutwillige Verzögerung der Schadenserledigung und angemessene Akontozahlungen durch die Haftpflichtversicherung vorliegen würden. Vor- liegend hätten der Geschädigte und die Berufungsbeklagte am 25. Juni 2004 / 6. Juli 2004 in Bezug auf den Direktschaden eine Vereinbarung geschlossen. Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden habe das Verfahren mit Be- schluss vom 9. September 2004 abgeschrieben. Gemäss geltender Praxis habe der Versicherung E. nicht zugemutet werden können, vorher für den Schaden aufzukommen, weil die Haftung erst in diesem Zeitpunkt klar gewe- sen sei. Eine erste Zahlung über Fr. 250'000.00 sei am 9. Januar 2003 er- gangen, eine zweite über Fr. 100‘000.00 am 2. April 2003. Von einer mutwilli- 74 B. Gerichtsentscheide 3682 gen Verzögerung könne bei einer Zeit von acht Monaten bzw. rund fünf Mona- ten vor Beschluss des Kantonsgerichts nicht gesprochen werden. Die jeweili- gen Akontozahlungen hätten zwischen 37 % und 78 % betragen. Die von der Berufungsklägerin geforderte Restzahlung mache lediglich 16.4 % aus, was ein geringfügiger Betrag sei. Die Berufungsbeklagte habe also rechtzeitig an- gemessene Akontozahlungen geleistet, weswegen ein Anspruch auf Re- gresszinsen zu verneinen sei. 1.2 […] 1.3 […] 1.4 Die Vereinbarung 2 HMV-BSV hat folgenden Wortlaut: „1. Die Organe von AHV und IV verzichten darauf, im Zusammenhang mit Regressforderungen Verzugszins geltend zu machen, sofern – der Haftpflichtversicherer des Regressaten die Erledigung nicht mutwillig verzögert, – der Haftpflichtversicherer des Regressaten angemessene Akontozahlungen leistet. 2. Die Angemessenheit der Akontozahlung im Sinne von Ziff. 1 beur- teilt sich nach der Höhe der bereits erbrachten Sozialversiche- rungsleistungen und danach, ob der Haftpflichtige vollen oder ledig- lich ermässigten Schadenersatz schuldet. Eine Akontozahlung soll nur gefordert werden, wenn seitens der AHV bzw. IV bereits Versi- cherungsleistungen von jeweils Fr. 20‘000.00 aufgewendet wurden und die haftpflichtrechtliche Schadenersatzquote auf erstes Anse- hen hin und ohne Präjudiz für die endgültige Quote nicht weniger als 50 % beträgt. 3. Will der Haftpflichtversicherer dem Begehren auf Leistung einer Akontozahlung unter Berufung auf das dem Geschädigten zu- stehende Quotenvorrecht nicht stattgeben, so hat er seine Stel- lungnahme aufgrund der konkreten Zahlen zu begründen. Dabei ist zu beachten, dass sich das Quotenvorrecht separat im Rahmen der „Leistungen gleicher Art“ (Art. 48quinquies AHVG, Art. 52 Abs. 2 IVG) ermittelt. 4. Die vorliegende Vereinbarung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Sie findet auch auf Regressansprüche aus Unfällen, die sich vor ihrem Inkrafttreten zugetragen haben, Anwendung. 5. Diese Vereinbarung kann vom BSV und von jeder Mitgliedgesell- schaft der HMV unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr mit eingeschriebenem Brief auf jedes Jahresende gekündigt werden.“ 1.5 Rechtliche Grundlagen 1.5.1 Schadens- und Regresszins im Allgemeinen Der Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaftliche Auswirkungen mit deren Entstehung befriedigt worden 75 B. Gerichtsentscheide 3682 wäre (BGE 131 III 12 E. 9.1). Er ist vom Datum des Ereignisses an bis zur Auszahlung des Schadenersatzes zu bezahlen. Er beträgt 5 % pro Jahr, wo- bei im Einzelfall ein höherer Zins gerechtfertigt sein kann (Fell- mann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, § 6 Rz. 1381 f. m.w.H.). Der Rechnungstag wird vom Gericht bestimmt. Meistens ist das Ur- teilsdatum massgebend. Soweit ein Regressrecht besteht, geht der Ersatzan- spruch des Geschädigten auf die Versicherung über. Der Schadenszinsan- spruch geht im selben Zeitpunkt wie der kongruente Schadensposten auf den regressberechtigten Versicherer über, da es ein akzessorisches Nebenrecht ist. Der Regresszins ist folglich das Korrelat zum Schadenszins (Hardy Lan- dolt, Art. 45-49 OR, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 2007, N 210 der Vorbemerkungen zu Art. 45/46 OR). Vom Schadenszins zu unterscheiden ist der Verzugszins. Verzugszins ist erst ab dem Rechnungs- bzw. Urteilstag geschuldet und setzt eine Mah- nung voraus (Hardy Landolt, a.a.O., N 207 der Vorbemerkungen zu Art. 45/46 OR). 1.5.2 Anwendbarkeit der Vereinbarung 2 HMV-BSV Dem Wortlaut von Ziffer 1 der Vereinbarung 2 HMV-BSV ist zu entneh- men, dass die Organe der AHV und IV darauf verzichten, im Zusammenhang mit Regressforderungen Verzugszins geltend zu machen, sofern der Haft- pflichtversicherer des Regressaten die Erledigung nicht mutwillig verzögert und er angemessene Akontozahlungen leistet. Das Bezirksgericht Luzern entschied mit Urteil vom 12. März 2013 in Erwägung 12.2.4, dass die Verein- barung nur den Verzugszins zum Inhalt habe, weswegen sie nicht auf den Schadenszins anwendbar sei. Im Urteil vom 1. Februar 2013 vertrat das Be- zirksgericht Zürich in Erwägung 4 eine andere Ansicht und wandte die Ver- einbarung an, allerdings mit der Begründung, die Behauptung, die Vereinba- rung beziehe sich entgegen ihrem Wortlaut auch auf Schadenszinsen, sei un- bestritten geblieben. Gemäss Hardy Landolt werden in der Praxis Regresszinsen nur eingefor- dert, wenn keine genügenden Akontozahlungen geleistet wurden (Hardy Lan- dolt, a.a.O., N 211 der Vorbemerkungen zu Art. 45/46 OR). Im Übrigen kann der haftpflichtigen Person erst nach rechtskräftigem Entscheid zugemutet werden, den Schaden zu bezahlen (BGE 131 III 12 E. 9.4). Die Höhe der Akontozahlungen beurteilt sich nach der Höhe der bereits erbrachten Versi- cherungsleistungen und danach, ob der Haftpflichtige vollen oder ermässigten Schadenersatz schuldet (Ziff. 2 Vereinbarung 2 HMV-BSV). Eine Akontozah- lung soll nur gefordert werden, wenn die haftpflichtrechtliche Schadener- satzquote auf erstes Ansehen hin und ohne Präjudiz für die endgültige Quote nicht weniger als 50 % beträgt. 76 B. Gerichtsentscheide 3682 1.6 Beurteilung 1.6.1 Anwendbarkeit der Vereinbarung 2 Bei der Vereinbarung 1 geht das Bundesgericht (Urteil 2C_1087/2013, E. 3.3 m.w.H.) von einem bundesrechtlichen Vertrag (gestützt auf aArt. 52 ter IVG i.V.m. aArt. 48 ff. AHVG) aus und wendet für die Auslegung folgende Grundsätze an: Was die Parteien beim Vertragsabschluss gewusst, gewollt oder tatsächlich verstanden haben, ist Tatfrage; die tatsächliche Ermittlung des subjektiven Parteiwillens (subjektive Vertragsauslegung) beruht auf Be- weiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung nur in den Schran- ken von Art. 105 BGG zugänglich ist. Die objektive Vertragsauslegung nach dem Vertrauensgrundsatz ist demgegenüber Rechtsfrage, die vom Bundesge- richt bei bundesrechtlichen Verträgen frei überprüft wird. Vorliegend geht es zwar um die Vereinbarung 2 und nicht um die Verein- barung 1; die Grundsätze der Auslegung bleiben jedoch die gleichen. Die Par- teien haben weder behauptet, noch zum Beweis verstellt, was die Vertrags- parteien tatsächlich verstanden haben. Mithin hat das Kantonsgericht zu Recht eine objektive Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip vorge- nommen. Daraus folgt weiter, dass es bei der Auslegung der Vereinbarung 2 – konkret ob die Vereinbarung sich auf Schadens- bzw. Regresszinsen oder Verzugszinsen bezieht – um eine Rechtsfrage geht und die Berufungsklägerin aus der angeblich fehlenden Bestreitung durch die Berufungsbeklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Kommt hinzu, dass die Berufungsbeklagte einen Zinsanspruch der Berufungsklägerin umfassend bestritten hat. Den Ausführungen der Vorinstanz zur Anwendbarkeit der Vereinbarung 2 HMV- BSV kann das Obergericht sich daher vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen wer- den. Aus Sicht des Obergerichts sind folgende Ergänzungen anzubringen: Auch Hardy Landolt (a.a.O., N 211 der Vorbemerkungen zu Art. 45/46 OR) spricht im Zusammenhang mit der Vereinbarung 2 von Regress- bzw. Schadenszinsen und nicht von Verzugszinsen. In den Ausführungen auf der Homepage des Schweizerischen Versiche- rungsverbands (http://www.svv.ch/de/politik-und-recht/recht/abkommen-zur- schadenregulierung/vereinbarung/vereinbarung) wird zwar von „Verzugszin- sen“ gesprochen, aus dem Text geht aber mit aller Deutlichkeit hervor, dass es um die Zinsen während laufender Abwicklungsverhandlungen geht, das heisst, um solche, die vom Datum des Ereignisses bis zur Auszahlung von Schadenersatz auflaufen. Definitionsgemäss (vgl. E. 1.5.1) handelt es sich dabei aber um Schadens- bzw. Regresszinsen. Dasselbe lässt sich den Aussagen von Weber/Schaetzle (We- ber/Schaetzle, Zeit ist Geld oder der unterschätzte Einfluss des Rechnungs- tages auf die Schadensberechnung, in Haftung und Versicherung [HAVE] 2 [2004], S. 99) entnehmen, welche mit Verweis auf die Vereinbarung 2 HMV- BSV ausführen: „Spiegelbildlich beginnt ab Auszahlung und im Umfang der 77 B. Gerichtsentscheide 3682 kongruenten Leistungen ein Regresszins zugunsten des Sozialversicherers zu laufen. Der Regresszins bildet das Korrelat zum Schadenszins. In der Pra- xis werden die Schadenszinsen allerdings nur eingefordert, wenn keine genü- genden Akontozahlungen geleistet werden.“ Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vereinbarung 2 auf die hier zu beurteilende Fragestellung Anwendung findet. 1.6.2 Mutwillige Verzögerung bzw. Angemessenheit der Akontozahlungen Die Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinbarung 2, dass keine mutwillige Verzögerung herbeigeführt wird und angemessene Akontozahlun- gen geleistet werden, müssen nach dem Wortlaut kumulativ vorliegen (Urteil BG ZH vom 1. Februar 2013, E. 5). Dies ist zwischen den Parteien nicht strit- tig. Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden hiess die Genugtuungsklage von C. gegen die B. AG mit Urteil vom 23. Oktober 2000 gut und verpflichtete die Berufungsbeklagte dem Kläger Fr. 120‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Oktober 1993 zu bezahlen. Die dagegen erhobene Appellation wies das Obergericht mit Urteil vom 25. September 2001 ab und bestätigte die vorinstanzliche Erkenntnis. Auf die dagegen erhobene Berufung trat das Bun- desgericht am 16. Juli 2002 nicht ein und wies die gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat. Dabei prüften die kantonalen Instanzen die Haftungsfrage und sämtliche dagegen erhobenen Einwände mit voller Kognition (aArt. 268 und 271 Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A. Rh. [bGS 231.1]). Das Obergericht erachtet es als legitim, von den offiziellen Verteidigungs- möglichkeiten Gebrauch zu machen und diese auszuschöpfen. Das bedeutet, dass die Haftung der Berufungsbeklagten und ihrer Haftpflichtversicherung spätestens mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2002 betreffend die Genugtuungsklage feststand (BGE 131 III 12 E. 9.4). Für das Obergericht gibt es also – entgegen der Vorinstanz – keinen Grund, den Abschreibungs- beschluss im Verfahren betreffend den Direktschaden abzuwarten. Vielmehr hätte die erste Akontozahlung innerhalb von rund 1 Monat nach dem Urteil des Bundesgerichts, das heisst spätestens ab 1. September 2002, erfolgen sollen. Indem die Versicherung E. die erste Akontozahlung erst am 9. Januar 2003 und damit rund ein halbes Jahr nach Feststehen der Haftung leistete, wurde die Erledigung des Regressanspruchs im Sinne der Vereinba- rung 2 mutwillig verzögert. Die Angemessenheit der Akontozahlungen beurteilt sich gemäss der Ver- einbarung 2 nach der Höhe der bereits erbrachten Sozialversicherungsleis- tungen und danach, ob der Haftpflichtige vollen oder lediglich ermässigten Schadenersatz schuldet. Eine Akontozahlung soll nur gefordert werden, wenn seitens der AHV bzw. IV bereits Versicherungsleistungen von jeweils Fr. 20‘000.00 aufgewendet wurden und die haftpflichtrechtliche Schadener- 78 B. Gerichtsentscheide 3682 satzquote auf erstes Ansehen hin und ohne Präjudiz für die endgültige Quote nicht weniger als 50 % beträgt. Die Übersicht der geleisteten Zahlungen ergibt folgendes Bild: Datum Betrag in Fr. Offene Beträge Restanz in % 09.01.2003 250'000.00 519'887.70 269'887.70 48.1 % 02.04.2003 100'000.00 269'887.70 169'887.70 37.1 % 02.02.2005 100'000.00 226'972.10 126'972.10 44.1 % 23.01.2008 200'000.00 271'714.95 71'714.95 73.6 % 23.01.2009 550'000.00 703'281.15 153'281.15 78.2 % Total 1'200'000.00 Forderung der Berufungsklägerin per 1.11.2015: Fr. 1‘435‘192.00; Fehlbetrag in %: 16.4 % Dass die Haftpflichtversicherung nicht in derselben Höhe Akontozahlun- gen leistet, in der A. Sozialversicherungsleistungen erbracht hat, ist verständ- lich. Angesichts der Leistungen der Berufungsklägerin und der gerichtlich be- stätigten Haftungsquote erscheinen die Beiträge der Haftpflichtversicherung jedoch als nicht angemessen. Nach Auffassung des Obergerichts hätten die Akontozahlungen der Versicherung E. mindestens 75–80 % der jeweiligen Restanzen abdecken müssen. Diese Quote hat sie jedoch erst mit der letzten Zahlung erreicht und während fünf Jahren hat die Versicherung E. nicht ein- mal die Hälfte davon geleistet. Die Voraussetzungen der Vereinbarung 2 für einen Verzicht zur Verzin- sung der Regressforderungen sind vorliegend somit nicht erfüllt. OGer, 06.12.2016 79