Das Bundesgericht hat sich in diesem Zusammenhang mit aller Deutlichkeit gegen falsche Schlussfolgerungen ausgesprochen: „Die gegenteilige Annahme der Beschwerdeführerin 2, wenn das Kind nicht wolle, habe jeglicher Kontakt zu unterbleiben, ist schlichtweg falsch und verstösst klar gegen die auf fundierte kinderpsychologische Erkenntnisse (…) abgestützte Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dieses hat vielmehr betont, dass das Wohl des Kindes nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen sei, sondern auch objektiv und mit Blick auf seine künftige Entwicklung (…)“ (Urteil BGer 5A_341/2008, E. 4.3).