Mit dem Gutachter ist davon auszugehen, dass das Behandlungskonzept des Psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausserrhoden geeignet und zweckmässig ist, um die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu behandeln. Aus den Verlaufsblättern des Psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausserrhoden ergibt sich, dass ein strukturiertes Gespräch mit der Beschwerdeführerin bei verschiedenen Veranlassungen versucht wurde, seit 20. November 2016 aber aufgrund der Gesprächsverweigerung durch die Beschwerdeführerin nicht mehr möglich war. Auch mit dem beigezogenen Gutachter hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration vom 11. Dezember 2016 mehrheitlich schriftlich verkehrt.