fen. 3.7 Für eine Zwangsmedikation gilt, wie eingangs erwähnt, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Gutachter ist der Auffassung, bei einem Verzicht auf die Behandlung könnten bei anhaltenden psychotischen Symptomen Störungen der Impuls- und Affektkontrolle nicht ausgeschlossen werden. Ausserdem solle eine fachgerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung eine langfristige Stabilisierung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin und die Wiederherstellung der Selbständigkeit bei der Alltagsführung bewirken.