Die Beschwerdeführerin ist derzeit nicht fähig, das Ausmass ihrer Behandlungsbedürftigkeit zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, zielgerichtete Gespräche über Empfehlungen zur Verbesserung ihres Zustands zu führen, bestehen nicht. Damit ist die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit als urteilsunfähig im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB einzustu-