Die Beschwerdeführerin sei, so die Klinik, im Umgang mit ihren Mitpatienten sowie den Mitarbeitenden äussert distanzlos und teils verbalaggressiv. Im weiteren Verlauf seien neue auffällige Verhaltensweisen hinzugekommen, indem die Beschwerdeführerin sich ohne Angabe von Gründen geweigert habe, mit den Mitarbeitern des Psychiatrischen Zentrums Appenzell 69 B. Gerichtsentscheide 3680