Zeitliche Dringlichkeit ist nicht vorausgesetzt. Kann aber mit einer Behandlung aus medizinischer Sicht noch zugewartet werden, so droht kein ernstlicher Gesundheitsschaden im erwähnten Sinn, wenn Aussicht besteht, dass der Patient noch rechtzeitig in die Behandlung einwilligen wird (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 zu Art. 434/435 ZGB). Dagegen genügt die blosse Gefahr einer sich chronifizierenden Erkrankung nicht für eine medikamentöse Zwangsbehandlung, wenn noch keine aktuellen Anzeichen für ein akut psychotisches Zustandsbild vorliegen (Urteil OGer ZH, PA150040, E. 11). Die Beschwerdeführerin zeigt bereits seit einiger Zeit eine psychotische Symptomatik auf.