Im Rahmen von Art. 434 Abs. 1 ZGB vermag eine Selbstgefährdung eine medikamentöse Zwangsbehandlung zu rechtfertigen, wenn der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht ohne die medizinisch indizierte Behandlung. Der drohende Gesundheitsschaden ist ernstlich, wenn er mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Zeitliche Dringlichkeit ist nicht vorausgesetzt.