Wie bereits oben unter Erwägung 2.4 festgestellt worden ist, leidet die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung. 3.4 Der Gutachter hat ebenfalls bestätigt, dass die Beschwerdeführerin behandlungsbedürftig ist und die regelmässige Psychopharmakakotherapie zu einer Rückbildung der psychotischen Symptome, zu einer deutlichen Verbesserung der Lebensqualität der Beschwerdeführerin sowie zu einer deutlichen Verbesserung ihres Sozialverhaltens führen sollte. 3.5 Im Rahmen von Art.