Die Beschwerdeinstanz muss mühelos beurteilen können, ob die betreffende Person die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Dazu ist sie nicht in der Lage, wenn die Verfügung nur eine unleserliche Unterschrift und allenfalls einen Hinweis auf das Vertretungsverhältnis ("i.V.") enthält. Vorliegend findet sich auf dem Behandlungsplan lediglich eine unleserliche Unterschrift, ohne Hinweis auf die ausstellende Person. Dieser Mangel 68 B. Gerichtsentscheide 3680