Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) BBl 2006 7001, S. 7069 f.). Anstelle des Chefarztes oder der Chefärztin kann die medizinische Massnahme auch deren Stellvertreter oder deren Stellvertreterin anordnen. Wer zur Stellvertretung befugt ist, ergibt sich aus dem Organisationsreglement der Klinik. Die anordnende Person und deren Stellung in der Klinik sind in der Verfügung zu nennen (Geiser/Etzenberger, a.a.O., N 39 zu Art. 434/435 ZGB). Die Beschwerdeinstanz muss mühelos beurteilen können, ob die betreffende Person die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.