vgl. auch Urteil OGer ZH, ZH PA150040, E. 7b). Nachfolgend sind die einzelnen Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsmedikation zu prüfen. 3.2 Die Anordnung erfolgte schriftlich und erfüllt damit die Anforderungen an die Form. Weiter muss die Massnahme vom Chefarzt der Klinik angeordnet werden. Der Entscheid soll bei derjenigen Person liegen, welche die Gesamtverantwortung für die betreffende Abteilung trägt. Einerseits soll damit sichergestellt werden, dass eine Behandlung ohne Zustimmung nur angeordnet wird, wenn mindestens zwei Fachärzte sie für notwendig erachten.