Deshalb verlangt der Eingriff nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, die mit Art. 434 ZGB gegeben ist, eine Interessenabwägung. Dabei sind auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten. Zu berücksichtigen sind somit die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung. In diese Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch die Nebenwirkungen einer solchen zwangsweisen Behandlung (Urteil BGer 5A_38/2011, E. 3.1; BGE 130 I 16 E. 4 f.; vgl. auch Urteil