oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, (2) die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und (3) keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die menschliche Würde gemäss Art. 7 BV zentral. Deshalb verlangt der Eingriff nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, die mit Art. 434 ZGB gegeben ist, eine Interessenabwägung.