Aus den Erwägungen: 3.1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Dieser ist der betroffenen Person zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Wird die Zustimmung verweigert, so kann der Chefarzt die vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn (1) ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben