74 AuG) oder aber die Ausdehnung der Eingrenzung auf die Gemeinde A. (mit direkter Fahrt zwischen den beiden Gebieten). Neben der Befristung hat somit auch bezüglich der räumlichen Ausdehnung der Eingrenzung eine Rückweisung zur Neubeurteilung zu erfolgen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. OGP, 12.12.2016 3680 Fürsorgerische Unterbringung. Anordnung einer medikamentösen Zwangsbehandlung im Sinne von Art. 434 ZGB. Verhältnismässigkeitsprüfung.