B. Gerichtsentscheide 3680 Grösse des gesamten Kantonsgebiets (Tarkan Göksu, a.a.O., N 7 zu Art. 74 AuG). Das grundrechtlich geschützte Familien- und Privatleben eines Betroffe- nen ist grundsätzlich bei Eingrenzungen zu berücksichtigen, wenn es die rechtsgenügliche Intensität erreicht. Auch spricht grundsätzlich nichts dage- gen, einen Rayon so zu gestalten, dass eine direkte Fahrt zwischen zwei Ge- bieten zugelassen wird (Urteil VGer ZH, VB.2016.00538, E. 4). Im vorliegen- den Fall bestehen konkrete Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer be- hauptete Vaterschaft bezüglich der in der Gemeinde A lebenden E, geboren am 28. Juni 2016. Es ist dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine Toch- ter zu besuchen (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser Anspruch ergibt sich auch aus Art. 8 EMRK und dem dort stipulierten Schutz des Familienlebens (Juliane Pätzold, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK, 2. A., München 2015, N 52 und 53 zu Art. 8, ferner N 18 zu Art. 8; Frowein/Peukert, Europäische Men- schenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. A., Berlin 2009, N 19 zu Art. 8). Weil die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der nun angefochtenen Verfügung keine Kenntnis von der Vaterschaft hatte, hat sie sich mit diesem Punkt nicht auseinandergesetzt. Bei der Anordnung einer Möglichkeit zur Wahrnehmung des Besuchsrechts steht der Vorinstanz ein erhebliches Er- messen zu. Denkbar sind etwa eine Regelung über Ausnahmebewilligungen (Urteile BGer 2C_534/2008, E. 3.2 und 2A.514/2006, E. 3.3.4; Tarkan Göksu, a.a.O., N 9 zu Art. 74 AuG) oder aber die Ausdehnung der Eingrenzung auf die Gemeinde A. (mit direkter Fahrt zwischen den beiden Gebieten). Neben der Befristung hat somit auch bezüglich der räumlichen Ausdehnung der Ein- grenzung eine Rückweisung zur Neubeurteilung zu erfolgen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. OGP, 12.12.2016 3680 Fürsorgerische Unterbringung. Anordnung einer medikamentösen Zwangs- behandlung im Sinne von Art. 434 ZGB. Verhältnismässigkeitsprüfung. Aus den Erwägungen: 3.1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behan- delnde Arzt einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Die- ser ist der betroffenen Person zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Wird die Zustimmung verweigert, so kann der Chefarzt die vor- gesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn (1) ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben 67 B. Gerichtsentscheide 3680 oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, (2) die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und (3) kei- ne angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschnei- dend ist (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die menschliche Würde gemäss Art. 7 BV zentral. Deshalb verlangt der Eingriff nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, die mit Art. 434 ZGB gege- ben ist, eine Interessenabwägung. Dabei sind auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten. Zu berücksichtigen sind somit die öffentlichen Inte- ressen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbe- handlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung. In diese Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch die Nebenwir- kungen einer solchen zwangsweisen Behandlung (Urteil BGer 5A_38/2011, E. 3.1; BGE 130 I 16 E. 4 f.; vgl. auch Urteil OGer ZH, ZH PA150040, E. 7b). Nachfolgend sind die einzelnen Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsmedikation zu prüfen. 3.2 Die Anordnung erfolgte schriftlich und erfüllt damit die Anforderungen an die Form. Weiter muss die Massnahme vom Chefarzt der Klinik angeord- net werden. Der Entscheid soll bei derjenigen Person liegen, welche die Ge- samtverantwortung für die betreffende Abteilung trägt. Einerseits soll damit si- chergestellt werden, dass eine Behandlung ohne Zustimmung nur angeordnet wird, wenn mindestens zwei Fachärzte sie für notwendig erachten. Anderer- seits darf der Entscheid nicht von den behandelnden Ärzten oder Ärztinnen getroffen werden, da diese aufgrund der mit der Behandlung verbundenen persönlichen Nähe zu der betroffenen Person nicht mehr als unbefangen gel- ten können (vgl. zum Ganzen Geiser/Etzensberger, Erwachsenenschutzrecht, Basler Kommentar, Basel 2012, N 32 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Erwach- senenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) BBl 2006 7001, S. 7069 f.). Anstelle des Chefarztes oder der Chefärztin kann die medizinische Mass- nahme auch deren Stellvertreter oder deren Stellvertreterin anordnen. Wer zur Stellvertretung befugt ist, ergibt sich aus dem Organisationsreglement der Klinik. Die anordnende Person und deren Stellung in der Klinik sind in der Verfügung zu nennen (Geiser/Etzenberger, a.a.O., N 39 zu Art. 434/435 ZGB). Die Beschwerdeinstanz muss mühelos beurteilen können, ob die be- treffende Person die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Dazu ist sie nicht in der Lage, wenn die Verfügung nur eine unleserliche Unterschrift und allenfalls einen Hinweis auf das Vertretungsverhältnis ("i.V.") enthält. Vorliegend findet sich auf dem Behandlungsplan lediglich eine unleserli- che Unterschrift, ohne Hinweis auf die ausstellende Person. Dieser Mangel 68 B. Gerichtsentscheide 3680 kann aber ohne weiteres behoben werden durch einen einfachen Vergleich mit den sich im Dossier befindlichen und klar zuordbaren Unterschriften. Dar- aus ergibt sich, dass die Unterschrift auf dem Behandlungsplan von Prof. Dr. med. U.H. stammt. Dieser bekleidet im Psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausserrhoden die Funktion des Chefarztes. 3.3 Wie bereits oben unter Erwägung 2.4 festgestellt worden ist, leidet die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung. 3.4 Der Gutachter hat ebenfalls bestätigt, dass die Beschwerdeführerin behandlungsbedürftig ist und die regelmässige Psychopharmakakotherapie zu einer Rückbildung der psychotischen Symptome, zu einer deutlichen Ver- besserung der Lebensqualität der Beschwerdeführerin sowie zu einer deutli- chen Verbesserung ihres Sozialverhaltens führen sollte. 3.5 Im Rahmen von Art. 434 Abs. 1 ZGB vermag eine Selbstgefährdung eine medikamentöse Zwangsbehandlung zu rechtfertigen, wenn der betroffe- nen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht ohne die medizi- nisch indizierte Behandlung. Der drohende Gesundheitsschaden ist ernstlich, wenn er mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer langen Beeinträchtigung wich- tiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Zeitliche Dringlichkeit ist nicht vorausgesetzt. Kann aber mit einer Behandlung aus medizinischer Sicht noch zugewartet werden, so droht kein ernstlicher Gesundheitsschaden im erwähnten Sinn, wenn Aussicht besteht, dass der Patient noch rechtzeitig in die Behandlung einwilligen wird (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 zu Art. 434/435 ZGB). Dagegen genügt die blosse Gefahr einer sich chronifizie- renden Erkrankung nicht für eine medikamentöse Zwangsbehandlung, wenn noch keine aktuellen Anzeichen für ein akut psychotisches Zustandsbild vor- liegen (Urteil OGer ZH, PA150040, E. 11). Die Beschwerdeführerin zeigt bereits seit einiger Zeit eine psychotische Symptomatik auf. Zu einer ersten aktenkundigen psychotischen Episode kam es am 13. April 2016, als die Beschwerdeführerin im Rahmen eines systema- tisierten Wahns mit Verfolgs- und Beeinträchtigungsideen im Gemeinde- haus X. einen Sitzstreik ausführte und die polizeiliche sowie journalistische Untersuchung ihres Hauses forderte. Die aktuelle psychotische Episode der Beschwerdeführerin dauert mindestens seit Ende September 2016, als die Beschwerdeführerin wiederum im Rahmen eines systematisierten Wahnsys- tems mit Verfolgs- und Beeinträchtigungsideen alle Fenster in ihrem Haus entfernte, in mehreren Zimmern die Wände aufstemmte sowie Strom- und Wasserleitungen entfernte. Zudem traten optische Halluzinationen auf. Seit- her hat sich der Zustand der Beschwerdeführerin laut Klinik und Gutachter nicht gebessert. Die Beschwerdeführerin sei, so die Klinik, im Umgang mit ih- ren Mitpatienten sowie den Mitarbeitenden äussert distanzlos und teils verbal- aggressiv. Im weiteren Verlauf seien neue auffällige Verhaltensweisen hinzu- gekommen, indem die Beschwerdeführerin sich ohne Angabe von Gründen geweigert habe, mit den Mitarbeitern des Psychiatrischen Zentrums Appenzell 69 B. Gerichtsentscheide 3680 Ausserrhoden zu sprechen. Zudem seien ein Vergiftungswahn und definitive optische Halluzinationen (sieht und spricht mit nicht realen Personen) aufge- treten. Diese Umstände zeigen, dass die psychische Erkrankung der Be- schwerdeführerin auch ganz aktuell fortschreitet. Somit ist bei aktueller akut psychotischer Symptomatik von der Gefahr auszugehen, dass sich die Er- krankung der Beschwerdeführerin ohne medikamentöse Behandlung chronifi- ziert. Der Beschwerdeführerin droht deshalb ohne die medikamentöse Be- handlung ein ernstlicher Gesundheitsschaden. 3.6 Erforderlich ist zudem Urteilsunfähigkeit bezüglich der Behandlungs- bedürftigkeit. Grundsätzlich entspricht der Begriff der Urteils(un)fähigkeit ge- mäss Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB demjenigen von Art. 16 ZGB und ist dem- gemäss immer anhand des konkreten Rechtsgeschäfts zu beurteilen. Deshalb kann die Urteilsfähigkeit nicht für jede Behandlung gleich beurteilt werden (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB). Der Gutachter hat eine glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht klar verneint. Die Beschwerdeführerin ist derzeit nicht fähig, das Ausmass ihrer Behandlungs- bedürftigkeit zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, zielgerichtete Gesprä- che über Empfehlungen zur Verbesserung ihres Zustands zu führen, beste- hen nicht. Damit ist die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Behandlungsbe- dürftigkeit als urteilsunfähig im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB einzustu- fen. 3.7 Für eine Zwangsmedikation gilt, wie eingangs erwähnt, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Gutachter ist der Auffassung, bei einem Ver- zicht auf die Behandlung könnten bei anhaltenden psychotischen Symptomen Störungen der Impuls- und Affektkontrolle nicht ausgeschlossen werden. Aus- serdem solle eine fachgerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Behand- lung eine langfristige Stabilisierung des psychischen Zustands der Beschwer- deführerin und die Wiederherstellung der Selbständigkeit bei der Alltagsfüh- rung bewirken. Ohne fachgerechte psychiatrische Behandlung, insbesondere ohne Psychopharmakakotherapie könne eine akute Selbst- und Fremdge- fährdung nicht ausgeschlossen werden. Mit dem Gutachter ist davon auszugehen, dass das Behandlungskonzept des Psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausserrhoden geeignet und zweck- mässig ist, um die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu behan- deln. Aus den Verlaufsblättern des Psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausser- rhoden ergibt sich, dass ein strukturiertes Gespräch mit der Beschwerdeführe- rin bei verschiedenen Veranlassungen versucht wurde, seit 20. Novem- ber 2016 aber aufgrund der Gesprächsverweigerung durch die Beschwerde- führerin nicht mehr möglich war. Auch mit dem beigezogenen Gutachter hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration vom 11. Dezember 2016 mehrheitlich schriftlich verkehrt. Vor diesem Hintergrund muss geschlossen 70 B. Gerichtsentscheide 3680 werden, dass eine mildere Massnahme als die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin derzeit nicht möglich ist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist ferner festzuhalten, dass die möglichen Nebenwirkungen der im Behandlungsplan der Klinik vom 6. Dezember 2016 angeordneten medikamentösen Behandlung mit Zyprexa (etwa: Schläfrigkeit, Gewichtszunahme, erhöhte Prolaktinspiegel, Verschlech- terung des metabolischen Zustands, Hypotonie sowie EPMS [vgl. dazu bei- spielsweise: https://de.wikipedia.org/wiki/Olanzapin und http://www.apo- theken-umschau.de/Medikamente/Beipackzettel/Zyprexa-20mg2451712.html, beide Stand 21. Dezember 2016]) im Verhältnis zu den abzuwendenden Ge- fahren als vertretbar einzuschätzen sind. Schliesslich ist zu beachten, dass die im Behandlungsplan genannten Medikamente der Beschwerdeführerin die Wahl lassen, ob sie eine orale Auf- nahme oder die intramuskuläre Abgabe bevorzugt. Damit erweist sich der Eingriff als verhältnismässig. OGP, 14.12.2016 71