Dass dem Beschwerdeführer verunmöglicht wird, ausserhalb des genannten Gebiets Freunde und Kollegen zu treffen, lässt die angefochtene Massnahme nicht als unverhältnismässig erscheinen. Es kann erwartet werden, dass die Bekannten des Beschwerdeführers nötigenfalls zu ihm reisen (BGE 142 II 1 E. 4.5). Unverhältnismässig wäre demgegenüber die Eingrenzung allein auf das relativ kleine Gemeindegebiet der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Nothilfeunterkunft. Problematisch, weil vom Zweck der Massnahme nicht mehr gedeckt, wäre andererseits ein Rayon in der 66 B. Gerichtsentscheide 3680