Bei dieser Sachlage erscheint die Eingrenzung des Beschwerdeführers auf drei Gemeinden (B., T., S.) in örtlicher Hinsicht als verhältnismässig (vgl. auch das Urteil BGer 2C_1044/2012, E. 3.4). Innerhalb dieser Gebiete sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, seinen Grundbedürfnissen (beinhaltend auch soziale Kontakte [vgl. auch die Urteile BGer 6B_808/2011, E. 1.3 und 2A.193/1995, E. 2c.]) und dringliche Verrichtungen) grundrechtskonform nachzugehen. Dass dem Beschwerdeführer verunmöglicht wird, ausserhalb des genannten Gebiets Freunde und Kollegen zu treffen, lässt die angefochtene Massnahme nicht als unverhältnismässig erscheinen.