Wohl ist aus dem Asylentscheid zu schliessen, dass der Beschwerdeführer seine Identität und Herkunft verschleiert und so den Vollzug der Wegweisung in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat erschwert. Andererseits ist der Beschwerdeführer laut den Akten nie untergetaucht und hat sich den Behörden bisher stets zur Verfügung gehalten. Eine besondere Renitenz liegt ebenso wenig vor wie ein strafbares Verhalten. Bei dieser Sachlage erscheint die Eingrenzung des Beschwerdeführers auf drei Gemeinden (B., T., S.) in örtlicher Hinsicht als verhältnismässig (vgl. auch das Urteil BGer 2C_1044/2012, E. 3.4).