Das Obergericht ist grundsätzlich nicht befugt, anstelle der Vorinstanz das freie Ermessen zu betätigen. Beim Entscheid über die Dauer der Zwangsmassnahme wird etwa der Bedarf für die Abklärung und Durchführung einer Ausschaffung zu berücksichtigen sein (Urteil VGer ZH, VB.2016.00538, E. 4). Das öffentliche Interesse an einer Eingrenzung ist vorliegend – wie gesehen – zwar zu bejahen; es wiegt jedoch nicht schwer. Wohl ist aus dem Asylentscheid zu schliessen, dass der Beschwerdeführer seine Identität und Herkunft verschleiert und so den Vollzug der Wegweisung in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat erschwert.