Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 10.175 ff.). Weder im Dispositiv noch in den Erwägungen hat die Vorinstanz zur Dauer der Eingrenzung Aussagen gemacht. Damit hat die Eingrenzung als unbefristet zu gelten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Eingrenzungen nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben (vgl. auch die Urteile BGer 6B_808/2011, E. 1.3 und 2A.193/1995, E. 2c.). Befristungen auf 2 Jahre (vgl. Urteil BGer 2C_1044/2012, E. 3.4). oder ein Jahr (Urteil BGer 2C_534/2008, E. 3.2) sind vom Bundesgericht dagegen schon toleriert worden.