sung, St.Gallen, Kommentar, 3. A., Zürich 2014, N 38 zu Art. 36). Die angefochtene Verfügung ist grundsätzlich geeignet, die staatliche Kontrolle über den Beschwerdeführer zu erleichtern und dessen – nach wie vor nicht unmögliche – Ausreise zu fördern. Weil der Migrationsbehörde ohne Kooperation des Beschwerdeführers vorerst die Hände gebunden sind, ist auch die Erforderlichkeit der im Streite liegenden Massnahme zu bejahen. Zu prüfen bleibt damit, ob das öffentliche Interesse an der Massnahme das gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers an der weitgehend uneingeschränkten Bewegungsfreiheit in der Schweiz überwiegt.