75 Abs. 1 lit. b AuG) und bei Unzulässigkeit oder Unverhältnismässigkeit der Haft immerhin eine Ein- oder Ausgrenzung in Frage kommt (BGE 142 II 1 E. 2.2). Die Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden (Art. 119 AuG). Sie kann ferner die Anordnung der Vorbereitungshaft rechtfertigen (Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG). Der Vollständigkeit halber sei vermerkt, dass eine Eingrenzung grundsätzlich nicht als Freiheitsentzug gilt und daher nicht den Anforderungen von Art. 5 Ziff. 1 EMRK genügen muss (Tarkan Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar Ausländergesetz, Bern 2010, N 3 zu Art. 74).