Urteil BGer 2C_54/2015, E. 2). Sie ist milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug und darf analog zu diesem auch eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (BGE 142 II 1 E. 2.2; Urteile BGer 2C_54/2015, E. 2, 2C_1044/2012, E. 3.1 und 3.4 sowie 2C_231/2007, E. 3.3). Sie soll zudem – in den Grenzen der Verhältnismässigkeit (dazu unten E. 2.4) – dem Ausländer bewusst machen, dass er sich hier illegal aufhält und nicht vorbehaltslos von den mit einem Anwesenheitsrecht verbundenen Freiheiten profitieren kann (BGE 142 II 1 E. 2.2).