Das Vorliegen einer genügenden Rechtsgrundlage wird denn auch zu Recht nicht bestritten. Anzufügen ist, dass die gesetzliche Bestimmung keine vorsätzliche Missachtung voraussetzt. Sie knüpft nur an die Tatsache an, dass die Ausreisefrist nicht eingehalten wurde (Urteil VGer ZH, VB.2016.00538, E. 3.2). 2.3 Zweck der Massnahme ist es, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (Andreas Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 4. A., Zürich 2015, N 5 zu Art. 74 AuG; Urteil BGer 2C_54/2015, E. 2).