Aus den Erwägungen: 2.1 Die Vorinstanz grenzte den Beschwerdeführer auf das Gebiet der Gemeinden T., B. und S. ein und griff dadurch in seine verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 85 f.). Anzumerken ist, dass dieses Grundrecht allen natürlichen Personen zusteht und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (Müller/Schefer, a.a.O., S. 84). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage.