24 VRPG festzulegen. Dies bedeutet namentlich, dass zwar der – entweder konkret bezifferte oder mutmasslich erforderliche – Zeitaufwand eines Rechtsvertreters mitzuberücksichtigen ist, dieser aber nach Art. 17 Abs. 2 AT nicht das einzige Kriterium darstellt, um eine angemessene Entschädigung festzulegen. Weist ein Rechtsvertreter seinen zeitlichen Aufwand aus, so ist davon auszugehen, dass mit einem Stundensatz von bis zu Fr. 200.00 eine angemessene Deckung der Anwaltskosten möglich ist. OGP, 15.11.2016 3679